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Freiwillige Arbeitslosenversicherung
für Selbständige

Anspruchserwerb und Personenkreis
Je nachdem, ob vor dem Beginn einer selbständigen Tätigkeit bereits Ansprüche auf Arbeitslosengeld aus einer unselbständigen Tätigkeit erworben wurden oder nicht, ergeben sich folgende Varianten:

  • Personen, die vor dem 1. Jänner 2009 sowohl unselbständig als auch selbständig erwerbstätig waren, behalten für die gesamte Dauer der Selbständigkeit die durch die unselbständige Tätigkeit erworbenen Ansprüche.
  • Personen, die erst nach dem 1. Jänner 2009 eine selbständige Tätigkeit begonnen haben (Neugründer) und vorher unselbständig erwerbstätig waren, behalten ihre Ansprüche ebenfalls unbefristet, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit zumindest fünf Jahre bestanden hat bzw. können diese innerhalb von fünf Jahren geltend machen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit weniger als fünf Jahre gedauert hat.
  • Selbständige, die nie Arbeitnehmer waren bzw. Neugründer ab 1. Jänner 2009, die zuvor weniger als fünf Jahre erwerbstätig waren, sind nicht automatisch arbeitslosenversichert und können über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige eintreten. Eine Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung ist nicht möglich, wenn das 60. Lebensjahr bzw. das Mindestalter für eine vorzeitige Alterspension bereits erreicht wurde.

Eintritt und Versicherungsbeginn
Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden. Selbständige, die ihre Tätigkeit schon vor dem 1. Jänner 2009 ausgeübt haben, können ihren Eintritt in die Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 2009 erklären. Die Versicherung beginnt mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.

Selbständige, die ihre Tätigkeit mit 1. Jänner 2009 oder später begonnen haben bzw. beginnen, können den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der GSVG-Pflichtversicherung erklären. Erfolgt der Eintritt innerhalb von drei Monaten, beginnt die Arbeitslosenversicherung rückwirkend mit Beginn der Pflichtversicherung, ansonsten mit dem auf den Eintritt folgenden Monat. Erfolgt der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung nicht rechtzeitig, besteht erst nach acht Jahren wieder die Möglichkeit, der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Entscheidet man sich daher erst im Lauf der selbständigen Berufstätigkeit für einen Beitritt, kann dieser analog dazu immer nur alle acht Jahre erfolgen.

Kosten

Selbständige können zwischen drei fixen monatlichen Beitragsgrundlagen wählen (ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der GSVG-Höchstbeitragsgrundlage). Die Beitragsgrundlage muss bei Eintritt in die Versicherung festgelegt und für den gesamten Zeitraum der Arbeitslosenversicherung beibehalten werden. Eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Der Beitragssatz beträgt 6%.

monatliche Beitragsgrundlage   
(Stand 2009)

Euro    1.172,50     
Euro    2.345,00    
Euro    3.517,50      

monatlicher Beitrag
Euro    70,35
Euro    140,70
Euro    211,05

Versicherungsdauer und Austritt

Beitragspflicht besteht grundsätzlich für die Dauer der GSVG-Pensionsversicherung. An die Entscheidung über den Eintritt in die Arbeitslosenversicherung ist man jeweils acht Jahre gebunden. Die Bekanntgabe des Austritts muss innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.

Eintritt der Arbeitslosigkeit und Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld

Arbeitslosigkeit tritt ein, wenn der Unternehmer gezwungen ist, seine betriebliche Tätigkeit einzustellen. Die Ausübung einer anderen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit im Ausmaß der Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2009: Euro 357,74)
ist auch neben dem Bezug von Arbeitslosengeld möglich. Für den Bezug von Arbeitslosengeld ist das AMS zuständig. Bei verschuldeter oder freiwilliger Beendigung der selbständigen Tätigkeit besteht, sofern keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, eine Wartezeit von vier Wochen, bevor Arbeitslosengeld bezogen werden kann. Ansonsten kann der Bezug von Arbeitslosengeld sofort einsetzen.

Anspruch, Rahmenfrist und Fortdauer
Wird das Arbeitslosengeld zum ersten Mal in Anspruch genommen, müssen in den letzten zwei Jahren vor Geltendmachung (= Rahmenfrist) insgesamt mindestens 52 Wochen Beschäftigung vorliegen, in denen Arbeitslosenversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Danach genügen für eine weitere Inanspruchnahme 28 Wochen innerhalb des letzten Jahres. Für Personen unter 25 gibt es Sonderregelungen. Nimmt man das Arbeitslosengeld nicht bis zur Höchstdauer in Anspruch, kann der Fortbezug für die restliche Bezugsdauer gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und der Fortbezug innerhalb von fünf Jahren ab dem letzten Bezugstag beantragt wird.

Höhe des Arbeitslosengeldes
Wurde der Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch eine sozialversicherungspflichtige unselbständige Tätigkeit erworben, basiert die Höhe des Arbeitslosengeldes auf dem Einkommen der unselbständigen Beschäftigung. Bei der freiwilligen Selbstversicherung in der Arbeitslosenversicherung basiert die Höhe des Arbeitslosengeldes auf der gewählten Beitragsgrundlage:

monatliche Beitragsgrundlage  
Euro 1.172,50                           
Euro 2.345,00                           
Euro 3.517,50 
                         
monatliches Arbeitslosengeld     (Stand 2009)
Euro    566,00
Euro    886,00
Euro    1.221,00

Bezugsdauer
Arbeitslosengeld kann grundsätzlich 20 Wochen bezogen werden. Wenn in den letzten fünf Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 156 Wochen bestanden hat, erhöht sich die Bezugsdauer auf 30 Wochen. Ab dem vollendeten 40. Lebensjahr beträgt die Bezugsdauer 39 Wochen, wenn in den letzten zehn Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 312 Wochen vorgelegen hat; ab dem vollendeten 50. Lebensjahr erhöht sich die Bezugsdauer auf 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Ausmaß von 468 Wochen vorgelegen hat. Schulungsmaßnahmen und Krankheit verlängern die Bezugsdauer. Danach kann unbefristet Notstandshilfe bezogen werden.

Information
Ausführliche Informationen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe stehen auf der Website des AMS zur Verfügung (www.ams.or.at) Die SVA hat auf ihrer Website (www.esv-sva.sozvers.at) einen AMS-Rechner eingerichtet, mit dessen Hilfe ermittelt werden kann, ob die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige eventuell schon zuvor im Rahmen einer unselbständigen Tätigkeit erworbene Ansprüche aufbessern würde.