Europäisches Gemeinschaftsgeschmackmuster
BasisInformation 31
Mit Verabschiedung der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster am 12. Dezember 2001 können nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster seit dem 6. März 2002 geschützt werden. Dieses neue System soll Hindernisse für den freien Verkehr von unter Geschmacksmusterschutz stehenden Waren innerhalb des Binnenmarktes beseitigen und einen fairen Wettbewerb garantieren. Darüber hinaus soll es Kreativität und Innovationen fördern. Die Gestalt oder Form eines Erzeugnisses kann zum Synonym für das Image eines Unternehmens werden und einen Zugewinn schaffen, der sich erheblich steigern kann. Ohne den Schutz durch Geschmacksmuster können andere von diesen Investitionen profitieren. Mit dem Geschmacksmusterschutz wird Nachahmung und Piraterie Einhalt geboten.
verfasst von Mag. Brigitte Willinger